Revision des Erbrechts

02/05/2019

Das Erbrecht ist seit gut 100 Jahren praktisch unverändert und wird den heutigen Lebensumständen und Familiensituationen nicht mehr gerecht. Durch eine Revision soll das Erbrecht den modernen Formen des Zusammenlebens wie zum Beispiel Patchwork-Familien und faktische Lebenspartnerschaften angepasst werden. In erster Linie soll es dem Erblasser mehr Selbstbestimmung bei der Nachlassplanung ermöglichen. Die Revision erfolgt in zwei Etappen und betrifft einerseits die Herabsetzung der Pflichtteile gegenüber den gesetzlichen Erben, andererseits soll die Unternehmensnachfolge erleichtert und diverse technische Punkte angepasst werden.

Mit der durch die Herabsetzung der Pflichtteile entstandene höhere verfügungsfreie Quote können dann Lebenspartner oder Stiefkinder begünstigt werden.

Erben Pflichtteile bisheriges Recht Pflichtteile neues Recht
Nachkommen ¾ des gesetzlichen Erbanteils ½ des gesetzlichen Erbanteils
(Ehe-)Partner ½ des gesetzlichen Erbanteils ½ des gesetzlichen Erbanteils
Eltern ½ des gesetzlichen Erbanteils Kein Pflichtteil mehr

 

Faktischen Lebenspartnern (weder verheiratet noch in eingetragener Partnerschaft, aber mind. 5 Jahre in Lebensgemeinschaft) steht kein gegenseitiges Erbe zu und diese müssen aktiv ihre Erbfolge regeln. Das wird auch in Zukunft so bleiben. Es soll jedoch für Härtefälle ein gesetzlicher Unterstützungsanspruch in Form einer Rente geschaffen werden, falls der Partner in finanzielle Nöte geraten sollte.

Weiter soll der Pflichtteilsanspruch des überlebenden (Ehe-)Partners entfallen, wenn eine Person während eines Scheidungsverfahrens stirbt. So sollen taktische Verzögerungen des Verfahrens verhindert werden.

Neu sollen auch die Guthaben aus der Säule 3a nicht mehr zur Erbmasse gerechnet, sondern Teil der freien Quote werden.

Eine Änderung ist auch bei der verfügbaren Quote bei Nutzniessung vorgesehen. Der Erblasser kann dem überlebenden (Ehe-)Partner die Nutzniessung auf dem den Nachkommen zufallenden Erbteil einräumen. Neben dieser Nutzniessung kann der Erblasser über einen Viertel des Vermögens frei verfügen. Neu soll diese verfügbare Quote die Hälfte des Nachlasses betragen.

Bestehende Testamente und Erbverträge bleiben nach der Erbrechtsrevision gültig. Dies kann zu heiklen Fragen führen, insbesondere wenn Formulierungen darauf schliessen, dass unter revidiertem Recht anders verfügt worden wäre. Die Änderungen ergeben die Gelegenheit, seine Nachlassplanung zu überdenken und allenfalls anzupassen.

Die Vorlage für die zweite Etappe mit den technischen Punkten und der Erleichterung bei Familienunternehmen sollte bis Ende 2019 vorliegen. Mit der Inkraftsetzung der Gesetzesänderungen ist jedoch nicht vor 2021 zu rechnen.